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   BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79   

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https://dejure.org/1981,2695
BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79 (https://dejure.org/1981,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1981 - 6 P 2.79 (https://dejure.org/1981,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 6 P 2.79 (https://dejure.org/1981,2695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozesshindernis der Rechtshängigkeit - Identität des Verfahrensgegenstandes im Beschlussverfahren - Identität der Verfahrensbeteiligten - Über die Entscheidung in der Sache hinausgehende Klärung des Streits - Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren derselben oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79
    In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, die im Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vor den Sonderspruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen werden (§§ 85, 86 Nds. PersVG), geht es in der Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten (s. BVerwGE 49, 259 [264]).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 3.79
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79
    In dem Verfahren BVerwG 6 P 3.79 hat der Beteiligte dieses Verfahrens beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 1), der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG die Vorlage der Bewerbungsunterlagen eines Bewerbers, der nicht der Universität ... angehört, nur verlangen kann, soweit die Dienststelle die Einstellung dieses Bewerbers beabsichtigt oder der Bewerber zu dem Personenkreis des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds. PersVG gehört.
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79
    Erledigt sich der konkrete Fall, so berührt das in aller Regel nicht die den Verfahrensgegenstand bildende Streitfrage, solange mit ihrem künftig wiederholten Auftreten zu rechnen ist (Beschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - [Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4]).
  • RG, 17.05.1939 - II 200/38

    1. Kann der Inhaber eines Wechsels von dem Wechselverpflichteten verlangen, daß

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79
    Die Rechtshängigkeit begründet ein Prozeßhindernis, das ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis - die Rechtshängigkeit ist ein spezieller Fall des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - von Amts wegen zu beachten ist und zur Zurückweisung des Antrages als unzulässig führt (BVerwG, MDR 1955, 376; RGZ 160, 338 [344, 345]).
  • VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen

    Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ein konkreter Anlass gegeben ist, der die Berechtigung zur Klärung der streitig gewordenen Frage ergibt (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand November 2015, Art. 81 Rn. 98 mit Bezug auf BVerwG, B. b. 11.2.1981 - 6 P 2.79 - PersV 1982, 105).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Ihm steht die schon durch den Antrag des Gesamtbetriebsrats vor dem Arbeitsgericht begründete Rechtshängigkeit des gleichen Streitgegenstandes entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZP0 (Beschluß des Senats vom 19. November 1985, BAGE 50, 179 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1981 - 6 P 2.79 - Buchholz, 238.36 § 78 Nr. 2; Naendrup, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 P 34.87

    Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 2.79 - und vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 25.79 - ) ist auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die anderweitige Rechtshängigkeit einer Rechtssache gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur gegeben, wenn die Verfahrensbeteiligten und der Streitgegenstand der Verfahren, d.h. der geltend gemachte prozessuale Anspruch und der Klagegrund, identisch sind.
  • BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95

    Unzulässiges Beschlußverfahren aufgrund anderweiter Rechtshängigkeit

    Die Vorschriften der ZPO sind deshalb zur Ausfüllung etwaiger Lücken des § 80 Abs. 2 ArbGG heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens entgegenstehen (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 80 Rz 42 ff.; Hauck, ArbGG, § 80 Rz 8; vgl. auch BAGE 62, 100, 104 = AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1981 - 6 P 2.79 - Buchholz 238.36, § 78 NdsPersVG Nr. 2).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 652/90

    Begriff der anderweitigen Anhängigkeit i.S. von § 261 ZPO

    § 261 ZP0 gilt auch dann, wenn eine Streitsache nicht durch Klage im Urteilsverfahren, sondern durch eine Antragsschrift im Beschlußverfahren anhängig gemacht wird (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 80 Rz 43; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1981 - 6 P 2/79 -, Buchholz 238.36 § 78 Nr. 2).
  • BVerwG, 06.06.1984 - 6 PB 5.84

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere auch im Einklang mit dem Beschluß des Senats vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 2.79 - (PersV 1982, 105) - ist das Oberverwaltungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbedürfnis in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten auch nach der außergerichtlichen Lösung des konkreten Streitfalles solange fortbesteht, wie die streitig gewesene rechtliche Problematik erneut auftreten kann und zu erwarten ist, daß eine gerichtliche Entscheidung geeignet ist, künftige von ihr ausgehende Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden.
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